Abrechnung von THW-Einsätzen

Keine Frage, ein Einsatz des THW verursacht Kosten. Im Wesentlichen setzten sich diese aus dem Verdienstausfall für die ehrenamtlichen Helfer sowie Auslagen für die Ausstattung und verwendete Betriebsstoffe zusammen. Ob diese Kosten in Rechnung gestellt werden, ist eine andere Frage. Seit einer Novellierung des THW Gesetzes im April 2020 führen folgende Kriterien zu einem Verzicht auf die Auslagenerstattung:

  • Bei überwiegendem öffentlichem Interesse
  • Falls es zu Lasten der anfordernden Gefahrenabwehrbehörde ginge
  • Bei überwiegendem Ausbildungsinteresse (Ausnahmefall)

Wenn die oben genannten Gründe nicht zutreffen, werden die Auslagen vom THW in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt nach der Abrechnungsverordnung. Dort sind den verwendeten Geräten, Betriebsstoffen sowie Helfern feste Sätze zugeordnet. Dabei wird bei Amtshilfe für Behörden der Auslagensatz verwendet, bei sonstiger technischer Hilfeleistung kommt der Kostensatz zur Anwendung.
Die Auslagen werden gegenüber folgenden Personen erhoben:

  • Dem/der Verursacher*in einer Gefahr
  • Bei Gefahr durch eine Sache: Dem/der Inhaber*in oder Eigentümer*in
  • Einer/einem Dritten zu dessen Gunsten der Einsatz getätigt wurde, sofern dieser der Unterstützungsleistung nicht ausdrücklich widersprochen hat

Details zu den Kosten für eine THW Anforderung finden sich in der THW Abrechnungsverordnung sowie dem THW Gesetz (rechts verlinkt). Der THW-Geschäftsführer oder -Ortsbeauftragte nennt auf Anfrage auch gern die gültigen Auslagen- und Kostensätze und erstellt eine unverbindliche Kostenkalkulation. Sprechen Sie uns gerne an.